Skip to main content Skip to page footer

§ 1 Name und Sitz sowie Eintragung

1. Der Verein führt den Namen Criollo Reit- u. Zuchtverein Deutschland e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Freystadt.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namenszusatz "Eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."

§ 2 Zweck der Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist, die Criollozucht, den Sport und das Reiten auf Criollos und Criollo-Mestizos zu pflegen und zu fördern.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung von Zucht, Reitsport und Hobbyreitverantaltungen mit Criollos und Criollo-Mestizos.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Eintritt der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

6. Außerdem kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit berufen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.

§ 4 Austritt der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluß des Kalenderjahres zulässig.

3. Der Austritt ist dem Vorstand per eingeschriebenen Brief zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 5 Ausschluß der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.

2. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

3. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.

6. Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein (z. B. aus Bestellungen im Vereinsshop oder Veranstaltungsgebühren) länger als 3 Monate im Rückstand ist und trotz Erinnerung und anschließender Mahnung durch den Vorstand die offenen Beträge nicht fristgerecht beglichen hat.

3. Der Vorstand versendet zunächst eine Zahlungserinnerung. Bleibt diese erfolglos, erfolgt eine förmliche Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 4 Wochen. Die Mahnung weist die offenen Beträge zuzüglich einer Mahngebühr in Höhe von 10 % der ausstehenden Summe sowie eventuell entstandene Rückbuchungsgebühren aus.

4. Die Mahnung ist schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Postanschrift oder per E-Mail an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds zu richten. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Postsendung als unzustellbar zurückkommt oder die E-Mail-Zustellung nicht bestätigt wird.

5. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

6. Werden die offenen Beträge nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist von 4 Wochen vollständig beglichen, erfolgt die Streichung der Mitgliedschaft durch Beschluß des Vorstands.

7. Der Beschluß über die Streichung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich oder auf elektronischem Weg mitgeteilt.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2. Seine Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a: der Vorstand

b: die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a: dem 1. Vorsitzenden

b: dem 2. Vorsitzenden

c: dem Kassier

d: dem Schriftführer

e: dem Zuchtwart

f: der Pressestelle

g: dem Freizeitwart

h: dem Shopverwalter

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Lediglich im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsbefugt ist.

3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b- jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres

c- bei Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden binnen 3 Monaten

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes und der Tagesordnung verlangt.

3. In der Jahresmitgliederversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluß zu fassen.

§ 11 Form der Berufung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

2. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.

3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 12 Beschlußfähigkeit

1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesen Zeitpunkt zu erfolgen.

4. Die neue Versammlung (Absatz 3) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu erhalten.

§ 13 Beschlußfassung

1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern erforderlich.

4. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlusse

1. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 15 Kassenprüfer

1. Als Kassenprüfer wählt die Mitgliederversammlung 2 Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren.

2. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung des Vorstands aufgrund der Belege zu prüfen und der jährlichen Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den 1. und den 2. Vorsitzenden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den "Verband der Züchter der Spezialpferderassen in Bayern e.V." der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Tag der Errichtung der Satzung

Die Satzung wurde am 22. Oktober 1994 errichtet.