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§ 1 Name und Sitz sowie Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen Criollo Reit- u. Zuchtverein Deutschland e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Freystadt.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister unter AZ 479 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist, die Criollozucht, den Sport und das Reiten auf Criollos und Criollo-Mestizos zu pflegen und zu fördern.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung von Zucht, Reitsport und Hobbyreitverantaltungen mit Criollos und Criollo-Mestizos.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  6. Außerdem kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit berufen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.

§ 4 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluß des Kalenderjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand per eingeschriebenen Brief zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 5 Ausschluß der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
  2. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  3. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  6. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet sein. Die Mahnung weist den Beitrag zuzüglich Mahngebühr (10% der Beitragssumme) und eventuell entstandene Rückbuchungsgebühren aus.
  3. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenem Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a: der Vorstand
b: die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a: dem 1. Vorsitzenden
    b: dem 2. Vorsitzenden
    c: dem Kassier
    d: dem Schriftführer
    e: dem Zuchtwart
    f: der Pressestelle
    g: dem Freizeitwart
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Lediglich im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsbefugt ist.
  3. Der Vorstand wird auf Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
    - wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
    - bei Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden binnen 3 Monate
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn dies ein viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes und der Tagesordnung verlangt.
  3. In der Jahresmitgliederversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu fassen.

§ 11 Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 12 Beschlußfähigkeit

  1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die neue Versammlung (Absatz 3) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlußfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfassung zu enthalten.

§ 13 Beschlußfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Als Kassenprüfer wählt die Mitgliederversammlung 2 Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung des Vorstandes aufgrund der Belege zu prüfen und der jährlichen Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den 1. und den 2. Vorsitzenden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den „Verband der Züchter der Spezialpferderassen in Bayern e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Tag der Errichtung der Satzung

Die Satzung wurde am 22.Oktober 1994 errichtet.
Satzungsänderung am 26.02.2000
Satzungsänderung am 15.07.2006

Gründungsmitglieder

Roger Kupfer, Petra Hessenauer, Uwe Peters, Gerhard + Margot Klebensberger, Christian Matt, Holger Jöst, Carlos Felippe Gamma, Gabi Schürmann,